Arbeitsplatzbrillen
Informationen über Bildschirmarbeitsplätze
Bildschirmarbeit ist Schwerstarbeit für die Augen. Die Augen leisten hier eine sehr einseitige Arbeit. Die zunehmende Bindung der Aufgaben an die EDV erfordert es oft, 100 % der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm zu verbringen. Beim normalen Sehen schweift das Auge frei umher und die Anforderungen sind ausgewogen. Bildschirmarbeit überfordert die Augen durch eine deutlich erhöhte und häufig wechselnde Anpassung an Helligkeiten und Entfernungen.
Je nachdem, ob Dateneingabe- oder Dialogtätigkeit überwiegen, muss das Auge verschiedene Leistungen erbringen: 12.000 bis 33.000 Kopf- und Blickbewegungen zwischen Bildschirm, Tastatur und Vorlage und 4.000 bis 17.000 Pupillenreaktionen pro Tag. Gleichzeitig unterfordert Bildschirmarbeit durch die starre Sicht auf gleiche nahe Entfernungen, im gleichen Winkel und auf gleiche Objekte.
Das Auge
Quelle/© Foto: Agentur Kunst und Partner, Hamburg
Die Folgen bleiben nicht aus:
30 – 40 % der Beschäftigten am Bildschirmarbeitsplatz klagen über häufige und ständige Augenbeschwerden, an Dateneingabearbeitsplätzen sind es fast 2/3.
Müde, brennende und tränende Augen beeinträchtigen nicht nur die allgemeine Leistungsfähigkeit, sondern auch die Fehlerquote beim Lesen am Bildschirm. Verspannungen im Nacken und Kopfschmerzen können weitere Folgen sein.
Empfehlungen für Bildschirmarbeitsplätze
Monitor:
Nach Möglichkeit sollte ein Flachbildschirm verwendet werden. Bei einem Röhrenbildschirm kann eine möglichst hohe Bildwiederholfrequenz die Bildqualität verbessern. Die Position des Monitors sollte quer zur Fensterfläche und Deckenbeleuchtung sein. Auch sollte er nicht zu hoch stehen.
Beleuchtung:
Die Beleuchtung darf weder zu Reflexionen noch zu Spiegelungen auf der Bildschirmoberfläche führen.
Ergonomie:
Der Bürostuhl sollte den ganzen Körper stützen, höhenverstellbar sein und über eine Drehfunktion verfügen. Die wichtigste Voraussetzung für ermüdungsfreies Sehen ist der korrekte Abstand zwischen Monitor und Auge. Die richtige Entfernung beträgt 50 bis 80 Zentimeter.
Arbeitspausen:
In regelmäßigen Abständen sollte man sich selbst wie auch den Augen eine Pause von der Arbeit am Bildschirm gönnen. Mehrere kleine Pausen sind dabei effektiver als eine lange Auszeit.
Quelle/© Foto: Rodenstock
Quelle/© Foto: Rodenstock
Wer am Bildschirm tätig ist, sollte sich regelmäßig vom Augenarzt untersuchen lassen. Häufig können eine exakt angepasste Brille oder Kontaktlinsen die Arbeit wesentlich erleichtern.
Je weniger sich das Auge auf Entfernungsunterschiede einstellen kann, desto entscheidender ist es, dass die Korrektionswerte der Gläser exakt auf die für die Arbeit am Bildschirm erforderlichen Sehdistanzen abgestimmt sind.
Der Augenarzt verordnet Gleitsichtgläser, die speziell für die Bildschirmarbeit entworfen wurden. Diese sind auf die besonderen Entfernungen am Bildschirmarbeitsplatz abgestimmt und gewährleisten hohe Sehschärfe am Monitor und an der Tastatur.
Zu empfehlen ist in jedem Fall eine Entspiegelung der Gläser, weil sie mögliche Reflexe auf dem Brillenglas abmindert.
Geltendes Recht am Bildschirmarbeitsplatz
Die zunehmende Bedeutung des Bildschirmarbeitsplatzes hat zu Anfang des Jahres 1997 den Gesetzgeber auf den Plan gerufen:
Die bis dato geltende EU-Bildschirm-Richtlinie wurde am 01.01.1997 in national-verbindliches Recht umgewandelt.
Im Anschluss die wichtigsten Auszüge der gesetzlich in Kraft getretenen Bildschirmarbeits-Verordnung, die in punkto Sehvermögen von Bedeutung sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 63, Auszug, Bildschirmarbeitsplatz- Verordnung (BildschArbV) vom 20.12.1996:
§ 2 Abs. 3:
Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen.
§ 6 Abs. 1:
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit an Bildschirmgeräten zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten …
§ 6 Abs. 2:
Den Beschäftigten sind in erforderlichem Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.